Allgemeine Geschäftsbedingungen IN-PRODUCTION GmbH, nachträglich IP genannt.
§ 1 Geltungsbereich
Allen angeboten Lieferungen und Leistungen von IP liegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB und/oder auch eventueller Vertragspunkte berühren die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht. Dieser Fall zieht eine Ersetzung der Klauseln durch solche nach sich, die nach dem geltenden Recht zulässig und dem wirtschaftlichen Sinne des Vertrages am nächsten sind.
§ 2 Vertragsabschluss und Datenschutz
Ein Vertrag kommt durch das beiderseitige Einverständnis zustande und wird telefonisch und/oder per E-Mail bestätigt. Im Falle von Vollkaufleuten kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer erfolgen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber allen Dritten bezüglich des Inhalts der Vereinbarungen und garantieren keine Weitergabe der
vertraglichen Vereinbarungen. IP garantiert, dass eine Weitergabe von Adressen oder anderen Kundeninformationen und personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, nicht erfolgt.
§ 3 Konzeption und Präsentation
3.1 Wird nach einer Konzeption und Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen, Bilder, Texte etc. Eigentum von IP. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen.
3.2 Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es IP unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
3.3 Die Weitergabe von Konzeptions - und Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, direkte Buchung der vorgeschlagenen Optionen oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten, verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von IP oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
§ 4 Preise und Zahlung
Kostenvoranschläge der Band sind unverbindlich. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch unrichtige oder fehlende Angaben des Auftraggebers bedingt sind und dadurch entstehende Verzögerungen oder Änderungen der Leistungen, werden dem Auftraggeber nach den geltenden Vergütungsgesetzen in Rechnung gestellt. Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel örtliche Abgaben, evtl. anfallende Sozialleistungen oder GEMA-Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. KSK-Beiträge werden laut Angabe von IP in Rechnung gestellt und direkt an den Staat gezahlt.
Rechnungen sind laut Angebot fällig. IP ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes eine Akontorechnung zu stellen. Die Rechnung ist i.d.R. bei Neukunden zu 100 Prozent Akonto vor der Veranstaltung zahlbar. Bei Bestandskunden ist diese zu 80 Prozent Akonto bis zu drei Tage vor der Veranstaltung und zu 20 Prozent innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nach der Veranstaltung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz als vereinbart.
§ 5 Arbeitsbedingungen und Programmgestaltung
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für den Auftritt der Künstler/innen // Band vereinbarte Platz zur Verfügung steht und zum vereinbarten Zeitpunkt die Techniker der Band freie Zufahrt zum Entladen der Fahrzeuge und Zugang zu den Veranstaltungsräumen haben. Erforderliche Zufahrtsscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden vor dem Auftrittstag den Musikern zugestellt. Sollte durch einen besonders erschwerten oder verspäteten Zugang zu den Veranstaltungsräumen ein rechtzeitiger Spielbeginn der Band nicht möglich sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Die Präsenzzeit der Band ist möglichst kurz zu halten. Die Aufbau- und Soundcheckzeiten sind im Vorfeld mit IP abzustimmen! Es können sonst höhere Anreisekosten entstehen.
Speisen und Getränke im normalen Rahmen sind für die Musiker und Techniker der Band frei laut Backstage Rider. Der Auftraggeber gewährleistet durch eine vorherige Absprache dies auch bei einem evtl. Catering durch Dritte und stellt eine Versorgung der Künstler sicher. Die Künstler der Band verpflichten sich, alle getroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten, dies gilt für den Beginn und Spieldauer, sowie für den gesamten Auftritt und alle musikalischen Darbietungen der Band. Die Künstler von IP sind während ihres Auftritts an kurzfristige künstlerische Weisungen bzw. den Weisungen Dritter vor und nach dem Auftritt nicht gebunden. Regie und Disposition unterliegt den Künstlern der Band. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen, die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Übernachtungs- und Reisekosten trägt der Auftraggeber laut Angebot bzw. Vertrag.
§ 6 Haftung und Gewährleistung
Der Auftraggeber haftet für eigenes Verschulden sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und/oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schäden, die vom Auftraggeber, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom Auftraggeber beauftragt wurden) gegenüber den Musikern von IP entstehen, trägt der Auftraggeber. Während der gesamten Einbringungsdauer übernimmt der Auftraggeber die Sicherung und Bewachung der von der Auftragnehmerin am Veranstaltungsort eingebrachten technischen Anlagen, Backline und Instrumenten, sowie die Haftung für alle - auch durch Dritte verursachte - Schäden (insbesondere Verluste durch Diebstahl). Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit der Künstler von IP. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung – falls erforderlich – entsprechende Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Reklamationen gegen IP können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich gerügt wurde. Bei auftretenden Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
§ 7 Krankheit der Musiker
NEW CITY BEATS und Lounge Deluxe sind Zusammenschlüsse von verschiedenen internationalen Künstlern. Sollte es zu einer unverschuldeten Krankheit eines Künstlers kommen, so sorgt IP für entsprechenden Ersatz. Sollte in der Vorabstimmung und/oder im Vertrag eine bestimmte Besetzung der Künstler (insbesondere Vocals) namentlich benannt und fixiert werden und derjenige erkranken, so wird der Kunde über die Ersatzbesetzung informiert. IP ist hierbei stets bemüht einen absolut adäquaten Ersatz zu stellen.
§ 8 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
Entfällt die Veranstaltung aus einem von keiner Seite zu vertretenden Grunde, zum Beispiel durch höhere Gewalt, so steht beiden Parteien das Recht zur sofortigen Kündigung zu. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht vom Auftraggeber entfallen.
Unberührt bleibt hiervon das Recht der Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Partei, welche den wichtigen Grund zu vertreten hat, hat der anderen den aus der fristlosen Kündigung resultierenden Schaden
zu ersetzen. Unabhängig von den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber, für den Fall, dass die Veranstaltung vom Kunden des Auftraggebers abgesagt wird, berechtigt, vom Vertragsofort zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn, so hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin 50% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt später, so hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die in § 2 festgesetzte Festvergütung zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Ausfalls oder höheren Ausfalls bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Auftragnehmerin muss sich diejenigen Kosten anrechnen lassen, was sie aufgrund des Ausfalls der Veranstaltung an Aufwendungen erspart (z.B. Reisekosten).
§ 9 Salvatorische Klausel
Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Vertrags Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so sind beide Seiten verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.